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Über uns

IG FLUGHAFEN ZÜRICH  WER WIR SIND

Hauptanliegen der 1990 gegründeten IG Flughafen Zürich ist die Erhaltung und Förderung des Flughafens Zürich als leistungsfähige Basis des schweizerischen, europäischen und interkontinentalen Luftverkehrs.

Geschichten

Die IG Flughafen Zürich wurde 1990 auf Initiative von Hans Wiederkehr (alt Kantonsrat ZH und pensionierter Flugkapitän der Swissair) gegründet, und verzeichnete zu Beginn 872 Mitglieder. Sie beteiligte sich seither an zahlreichen Volksabstimmungen vorwiegend mit eigenen Kampagnen - stets erfolgreich. Der Mitgliederhöchstbestand vor den Ereignissen am 11. September 2001 in den USA und vor der Liquidation der Swissair betrug rund 2400 Personen. Danach fiel die Mitgliederzahl auf knapp unter 2000 zurück. Gezielte Massnahmen und verstärkte Öffentlichkeitsarbeit lassen seither die Mitgliederzahl kontinuierlich steigen, auf den aktuellen Rekordwert von über 8000 Personen und rund 100 Unternehmen.

Am 25. September 2014 wird die Volksinitiative «Pistenveränderungen vors Volk!» lanciert mit dem Präsidenten der IG Flughafen Zürich als Erstunterzeichner. Der gemeinsame Vorstoss von nahestehenden Verbänden und Organisationen verlangt, dass Entscheide über Veränderungen in jedem Fall via Referendum zur Volksabstimmung gebracht werden können – unabhängig davon, ob sie vom Kantonsrat angenommen oder abgelehnt werden.  Am 6. März 2015 wird sie mit gegen 10’000 Unterschriften (erforderlich wären 6’000 Unterschriften) eingereicht - einen Monat vor Ablauf der Sammelfrist!  Der Regierungsrat des Kantons Zürich empfiehlt, der Initiative zuzustimmen. Am 5. September 2016 befürwortet der Zürcher Kantonsrat die Initiative mit einer klaren Mehrheit von 123 zu 48 Stimmen. Volksinitiativen werden selten von Regierung und Parlament unterstützt. Umso mehr freuen sich die Initianten über die Annahme der vorgeschlagenen Änderung des Flughafengesetzes.

Eine aufwändige Abstimmungskampagne gegen zwei gefährliche und unsinnige Vorlagen. Wir nutzten Synergien und arbeiteten eng mit Pro Flughafen und dem Komitee Weltoffenes Zürich zusammen. Erstmals kamen auch Social Media (namentlich Facebook, Twitter, Youtube) zum gezielten Einsatz. Die IG Flughafen Zürich trat insbesondere in der Vorkampagne äusserst prominent auf. Wir setzten dazu statutenkonform und wie von der Generalversammlung im Jahr 2010 beschlossen den Grossteil unseres Vereinsvermögens ein. Das Ziel, zwei klare «Nein» des Zürcher Stimmvolks, wurde deutlich erreicht.

Der grösste, längste und teuerste Abstimmungskampf in der Geschichte der IG Flughafen Zürich trug wesentlich dazu bei, dass das Zürcher Stimmvolk die Plafonierungsinitiative im November 2007 mit einer Zweidrittelmehrheit ablehnte.

Höchst erfolgreicher Auftritt am Terrassenfest 2006, es wurden zahlreiche Neumitglieder gewonnen.

Art. 1

Die Interessengemeinschaft Flughafen Zürich (IG Flughafen-Zürich) ist ein Verein nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.

Art. 2

Der Sitz des Vereins ist in 8060 Zürich-Flughafen.

Art. 3

Der Verein bezweckt:

die Stellung des Flughafens Zürich, für alle Sparten des Luftverkehrs, als leistungsfähige Basis des schweizerischen, europäischen und interkontinentalen Luftverkehrs zu stärken.

Den Interkontinentalflughafen Zürich in seiner wirtschaftlichen Bedeutung zu schützen und zu fördern.

Das am Flughafen vorhandene bzw. induzierte Angebot an Arbeitsplätzen zu erhalten und weiter zu fördern.

Art. 4

Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen sein.

Art. 5

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Jahresbeitrages; sie erlischt durch Austritt. Ein Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss bis spätestens Ende September schriftlich beim Präsidenten erklärt werden.

Art. 6

Mitglieder, deren Verhalten der Verfolgung des Vereinszweckes abträglich ist, können ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es einer Vorstandsmehrheit von zwei Dritteln. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

Art. 7

Das Vereinsvermögen wird durch Mitglieder- und freiwillige Beiträge, durch Spenden von Dritten und allfällige Sammlungen gebildet. Das Vereinsvermögen kann nur für die Zwecke des Vereins eingesetzt werden.

Art. 8

Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt für natürliche Personen Fr. 25.-, für in Partnerschaft lebende Erwachsene im gleichen Haushalt 30.-, für Familien Fr. 35.-, für juristische Personen Fr. 105.–. Als «Familien» gelten erziehungsberechtigte Erwachsene und deren Kinder bis 18 Jahre, welche im gleichen Haushalt leben.

Der Vorstand kann mit anderen Vereinen, welche ein ähnliches Ziel wie das der IG Flughafen Zürich verfolgen, Kooperationen eingehen und in solchen Fällen spezielle Mitgliederbeiträge für die Mitglieder des Kooperations-Vereins aushandeln.

Art. 9

Für allfällige Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer Institution mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zu verwenden, Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 10

Die Organe der IG Flughafen sind:

Die Vereinsversammlung

Der Vorstand

Die Kontrollstelle

Art. 11

Die Vereinsversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Mitglieder werden durch ein Mitglied ihres Unternehmens vertreten. Es hat eine Stimme.

Art. 12

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der Traktanden mindestens 20 Tage im Voraus. Sie findet jährlich einmal statt. Ausserordentliche Vereinsversammlungen können vom Vorstand beschlossen werden. Wünschen das 5 Prozent der Mitglieder, so hat der Vorstand eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.

Art. 13

Die Vereinsversammlung fällt Beschlüsse über folgende Traktanden:

Statutenänderungen,

Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vorstandes,

Dechargeerteilung an den Vorstand,

Wahl des Vorstandes und der 2 Rechnungsrevisoren,

Auflösung und Liquidation des Vereins,

Beschlussfassung über vom Vorstand vorgelegte Traktanden.

Art. 14

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern.

Art. 15

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er bestimmt die zur Vertretung des Vereins nach aussen befugten Personen und ihre Unterschrift.

Art. 16

Der Präsident, bei Abwesenheit der Vizepräsident, lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit Stichentscheid.

Art. 17

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er beschliesst die zur Erfüllung des Vereinszweckes durchzuführenden Aktivitäten. Er hat die Kompetenz, über alle Materien Beschluss zu fassen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.

Art. 18

Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisoren, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

Art. 19

Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und erstattet der Vereinsversammlung darüber Bericht.

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 21. Februar 1991 genehmigt worden. Ergänzungen bzw. Anpassungen erfolgten anlässlich der Generalversammlungen vom 21. Januar 1999, 25. Januar 2001, 25. Januar 2006, 23. Januar 2012, 29. Januar 2013 und 27. Januar 2016.

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8302 Kloten

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